Bestimmung der Pflegegrade

Stellen Versicherte einen Antrag auf Pflegeleistungen, erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einordnung in einen der Pflegegrade durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit hat zum Ziel, körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigte Menschen gleichzustellen. Kern dieser Betrachtungen sind die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen:

Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er personelle Unterstützung?

Je nach Schwere, werden Pflegebedürftige in einen von fünf Pflegegraden eingeordnet. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung durch und empfiehlt anschließend einen Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet daraufhin über die Einstufung, die eine direkte Auswirkung auf die Höhe der Leistungen hat.

Die Begutachtung umfasst folgende Punkte:

  • 1. Mobilität
    Körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung
  • 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag
  • 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
  • 4. Selbstversorgung
    Sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen
  • 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits - oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften
  • 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten

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