Bestimmung der Pflegegrade
Stellen Versicherte einen Antrag auf Pflegeleistungen, erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einordnung in einen der Pflegegrade durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit hat zum Ziel, körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigte Menschen gleichzustellen. Kern dieser Betrachtungen sind die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen:
Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er personelle Unterstützung?
Je nach Schwere, werden Pflegebedürftige in einen von fünf Pflegegraden eingeordnet. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung durch und empfiehlt anschließend einen Pflegegrad. Die Pflegekasse entscheidet daraufhin über die Einstufung, die eine direkte Auswirkung auf die Höhe der Leistungen hat.
Die Begutachtung umfasst folgende Punkte:
- 1. MobilitätKörperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung
- 2. Kognitive und kommunikative FähigkeitenErkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag
- 3. Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenNächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
- 4. SelbstversorgungSich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen
- 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits - oder therapiebedingten Anforderungen und BelastungenMedikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften
- 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer KontakteTagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten
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